Satzung des Schützenverein Lustgarten von 1895 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Schützenverein Lustgarten von 1895 e.V.. Der Schützenverein Lustgarten hat seinen Sitz in Osnabrück und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein bezweckt, seine Mitglieder in dem sportlichen Gebrauch der Schußwaffe auszubilden, die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege und Förderung der Leibesertüchtigung zu ermöglichen und die Schützentradition zu wahren. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern seine gesamten Einrichtungen (Baulichkeiten, Sportanlagen, Geräte u.a.) zur Verfügung stellt.
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung oder der Verfolgung konfessioneller Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann das notwendige Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist über den Schützenbund Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim e.V. Mitglied des Nordwestdeutschen- und Deutschen Schützenbundes.
§ 5 Mitgliedsarten
Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Schießsport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgabe des Vereins, ohne sich regelmäßig am Schießsport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Neu aufgenommene Mitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Über die Aufnahme ist der Bewerber schriftlich zu benachrichtigen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 8 Beiträge
Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er wird jährlich gezahlt und spätestens am 31.1. eines jeden Jahres fällig. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit. Mitglieder, die den Beitrag über den 31.3. hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste und
d) Ausschluß.
Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis zum 30. September gemeldet sein.
Mitglieder, die ihren Beitrag bis zum 31.3. nicht entrichtet haben, können auf Beschluß des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 8 aus der MiDurch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausscheidungsgründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
§ 10 Ehrungen
Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport im Allgemeinen kann der Vorstand Ehrungen beschließen. Die Ehrungen werden in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
§ 11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) c) dem 1. Schriftführer,
d) dem 2. Schriftführer als dessen Stellvertreter,
e) dem 1. Schatzmeister,
f) dem 2. Schatzmeister als dessen Stellvertreter,
g) dem Vereinssportleiter
h) dem 2. Vereinssportleiter als dessen Stellvertreter,
i) dem Leiter des PSC „Lustgarten“,
j) dem Jugendsportleiter
k) dem Gerätewart,
l) dem Vergnügungswart.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des gesamten Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in geheimer oder offener Wahl bei einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtsdauer der
Vorstandsmitglieder beträgt jeweils zwei Jahre.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
§ 13 Geschäftsbereich des Vorstandes
Der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten gemeinsam. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 14 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ½ der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. BeiStimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 15 Der 1. Vorsitzende
Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlungen und Sitzungen. Er kann sich in seiner Funktion durch den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer oder, in Abwesenheit derselben, durch ein von ihm zu bestimmendes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
§ 16 Der Schriftführer
Der 1. Schriftführer unterstützt den 1. Vorsitzenden in der Vereinsführung, besorgt die schriftliche Abfassung der Beschlüsse. und sorgt für die regelmäßige und gewissenhafte Aufbewahrung der Akten. Über jede Versammlung sowie über jede Vorstandssitzung ist vom 1. Schriftführer oder dessen Stellvertreter ein Protokoll aufzunehmen, zu unterzeichnen und gut aufzubewahren. Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter hat nach Zustimmung durch die Versammlung gegenzuzeichnen.
§ 17 Der Schatzmeister
Der Schatzmeister führt im Einvernehmen mit dem Schriftführer eine genaue Mitgliederliste. Ihm obliegt das gesamte Kassenwesen unter eigener Verantwortung. Er hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und die einzelnen Posten durch Belege nachzuweisen. Die Rechnungen dürfen erst nach Anweisung durch den 1. Vorsitzenden beglichen werden. Alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister eine von den Kassenprüfern bereits geprüfte Abrechnung vor. Geräte und sonstige Gegenstände, die neu beschafft worden sind und als Bestand bleiben, sind dem Gerätewart zur Buchung im Geräteverzeichnis anzugeben.
§ 18 Der Vereinssportleiter
Der Vereinssportleiter ist gleichzeitig Obmann der Schießkommission. Er leitet das gesamte Schießwesen in sportlicher und technischer Hinsicht. Seinen Anordnungen in schießtechnischen Belangen ist unbedingt Folge zu leisten. Verstöße gegen die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes sind durch ihn abzustellen und ggf. zu verfolgen. Der Sportleiter verwaltet gleichzeitig die Sportwaffen und führt hierüber eine Bestandsliste. Die Schießkasse wird jährlich überprüft von dem Präsidenten und den Kassenprüfern der Sportabteilung. Die Kasse der Sportabteilung wird von einem gewählten Kassierer selbständig verwaltet und jährlich überprüft.
§ 19 Der Geräteverwalter
Der Geräteverwalter führt die Aufsicht und ein Verzeichnis über die Geräte des Vereins und hat für die Instandsetzung Sorge zu tragen.
Der Geräteverwalter hat in der jährlichen Mitgliederversammlung über den Bestand der Waffen und Geräte Auskunft zu erteilen.
§ 20 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei bis fünf Mitgliedern, welche von der Versammlung gewählt werden müssen. Über jede Sitzung des Ehrenrates ist ein Protokoll zu führen.
§ 21 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Vierteljahr des Jahres statt; sie wird durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
§ 22 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) den Jahresbericht,
b) die Genehmigung der Bilanz und Jahresrechnung,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Neuwahl des Vorstandes,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) Satzungsänderungen,
h) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der
Mitgliedsbeiträge
i) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§23),
j) die Berichte der einzelnen Ausschüsse,
k) die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25 Mitglieder erschienen sind. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Verhandlung leitenden Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 23 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 8 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 24 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand muß außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn mindestens 25 Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand richten. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 25 Einsetzung von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage
a) Sportausschuß,
b) Vergnügungsausschuß.
Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.
§ 26 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins muß von mindestens ¼ der Mitglieder der Antrag gestellt und schriftlich begründet werden. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, welcher zur Beschlußfassung über den Antrag eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es eines mit 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Schützenbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden har.
§ 27
Sollte es sich ergeben, daß irgendwelche Fälle eintreten, die in den Satzungen nicht näher erläutert sind, so entscheidet hierüber der Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. In den Mitgliederversammlungen werden durch Beschlußfassung mit einfacher Stimmenmehrheit alle Angelegenheiten des Vereins geregelt, soweit diese nicht nach den Satzungen vom Vorstand geregelt werden können.
§ 28 Veranstaltungen
Die Hauptveranstaltung soll, neben den schießsportlichen Veranstaltungen des Jahres, das einmal zu feierndem Schützenfest sein, welches aus einem Königsschießen besteht, und dem sich andere, durch die Mitgliederversammlung festzulegende Feierlichkeiten, anschließen. Die Durchführung des Schützenfestes wird in besonders zu erlassenden Anordnungen festgelegt. Die näheren Bestimmungen werden zu jeder Veranstaltung besonders getroffen. In allen vorkommenden Zweifelsfällen entscheidet der Sportleiter bzw. der Vorstand.
§ 29
Die Satzungen sind in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18. März 2005 genehmigt worden und treten mit dem Tage der behördlichen Genehmigung in Kraft.
Die Satzung vom 22. März 1975 wird gegenstandslos.
Geändert durch Beschluß vom 03.03.1989, 12.03.1999, 06.11.1999, 18.03.2005,